Kündigung in der Probezeit: Worauf Arbeitgeber achten müssen

09.10.2025 11:04 Uhr
Kündigung in der Probezeit
Wer neu im Betrieb ist, dem muss vieles erst gezeigt werden. Aber was gilt in der Probezeit eigentlich bezüglich Kündigung?
© Foto: Koto/stock.adobe.com

Auch in der Probezeit müssen Arbeitgeber bei Kündigungen einiges beachten: Was bei Krankheit, Schwerbehinderung und Schwangerschaft gilt. Aktuelle Urteile und Tipps für Unternehmen.

In der Probezeit darf ein Arbeitgeber mit einer Frist von einer Woche kündigen – ohne Gründe anzugeben. Doch bei Schwerbehinderung, Krankheit oder einer Übernahmezusage gelten besondere Regeln, wie aktuelle Urteile zeigen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass schwerbehinderte Beschäftigte in den ersten sechs Monaten keinen besonderen Kündigungsschutz genießen. T

Trotzdem müssen Betriebe bestimmte Pflichten nach dem SGB IX beachten, etwa die Meldung an das Integrationsamt. Auch das Landesarbeitsgericht Hessen entschied, dass eine Kündigung trotz Krankschreibung zulässig sein kann – wenn sie sachlich begründet ist. Weitere Urteile zeigen: Pauschale Aussagen zu mangelnder Eignung reichen nicht aus, Zusagen müssen eingehalten und Schutzvorschriften für Schwangere strikt beachtet werden.

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