Köln. Ab Anfang September 2010 können Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen für das Jahr 2011 bei den Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) angefordert werden. Antragsschluss ist der 1. Oktober 2010, teilt das BAG mit. CEMT-Genehmigungen berechtigen zu Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union und Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäische Staaten.
CEMT-Genehmigungen werden laut BAG grundsätzlich nur für „EURO III sichere" Fahrzeuge erteilt. In Österreich, Italien und Griechenland gelte allerdings nur eine beschränkte Anzahl der erteilten Genehmigungen. Alle CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten, würden ausschließlich für „EURO IV sichere" Fahrzeuge erteilt.
Nachweis mindestens einer Beförderung im Bewertungszeitraum
Im Verfahren zur Wiedererteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen müssen die Antragsteller laut BAG mindestens eine Beförderung mit der CEMT-Jahresgenehmigung im Bewertungszeitraum nachweisen, bei der der Be- oder Entladeort in einem CEMT-Mitgliedstaat liegt, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt oder ein solcher Staat im Transit durchfahren wurde (im Folgenden „CEMT-Beförderung" genannt). Für eine Wiedererteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung, die ohne Österreich-, Italien- oder Griechenland-Sperrstempel erteilt wurde, müsse im Bewertungszeitraum mindestens eine entsprechende CEMT-Beförderung in oder aus diesen Ländern nachgewiesen werden.
Im Neuerteilungsverfahren können Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz bis zu zehn CEMT-Jahresgenehmigungen beantragen, soweit sie glaubhaft machen, dass sie 2011 CEMT-Beförderungen durchführen wollen, informiert das BAG. Die bisher durchgeführten Beförderungen seien gegebenenfalls nachzuweisen. Für die Neuerteilung einer österreich-, italien- oder griechenlandfreien CEMT-Jahresgenehmigung sei der Bedarf entsprechend zu begründen und gegebenenfalls geeignet nachzuweisen.
Der Bewertungszeitraum sowohl für das Wieder- als auch für das Neuerteilungsverfahren erstreckt sich vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des laufenden Jahres, teilt das BAG mit. Soweit nach Abschluss des Jahresverfahrens noch Genehmigungen zur Verfügung stehen, könnten dann noch weitere Genehmigungen beantragt werden. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen würden seit 2010 für Fahrzeuge erteilt, die mindestens dem Standard „EURO III sicher" der CEMT entsprechen. (kap)