Erfurt. Die Unterschrift müsse jedoch nicht lesbar sein, entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt (6 AZR 519/07). Nach dem äußeren Erscheinungsbild müsse aber erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung niederschreiben wollte. Ein Namenskürzel reiche nicht aus. Geklagt hatte ein Arbeiter einer Fleischfabrik aus Nordrhein- Westfalen, dem während der sechsmonatigen Probezeit gekündigt worden war. Der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichtes wies die Kündigungsschutzklage jedoch zurück. Die Kündigung war entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ordnungsgemäß unterzeichnet und rechtmäßig.
Bundesgericht: Kündigungen mit vollem Namen unterschreiben
Kündigungsschreiben müssen handschriftlich und mit vollem Namen unterzeichnet werden.