Die private Nutzung eines betrieblichen Kfz ist grundsätzlich für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Diese unbeliebte 1-Prozent-Regelung hat der Bundesfinanzhof kürzlich für verfassungsgemäß erklärt.
Abweichendes gilt nur, wenn das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird und die Gesamtkosten des Fahrzeugs genau beziffert werden können. Der Bundesfinanzhof hat nun hierzu in einem Beschluss vom 24. Februar 2000 entschieden, dass in einem Beschwerdeverfahren auch ein nachträglich erstelltes Fahrtenbuch berücksichtigt werden muss.
Wird in einem Beschwerdeverfahren vom Antragsteller eine Aufstellung aller seiner im Streitjahr unternommenen Fahrten vorgelegt, sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines zuvor ergangenen Bescheides begründet, in dem die 1-Prozent-Regelung angewandt wurde.