Erfurt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt (8 AZR 1043/06). Wenn das neue Unternehmen die Aufgaben eines Servicevertrages fortführe, stelle dies noch keinen Betriebsübergang dar. Ein solcher liege nur dann vor, wenn die wirtschaftliche Einheit „unverändert unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird“, urteilte das BAG. Dies sei nicht der Fall, wenn die Aufgabe in einer anderen, deutlich größeren Organisationsstruktur ausgeführt werde, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht. Es gab damit der Revision einer Berliner Firma gegen die Klage eines Arbeitnehmers recht. Dieser war seit 1995 bei einem Unternehmen beschäftigt, das mit etwa 20 Mitarbeitern technische Dienstleistungen in einem Teil eines Klinikums erbrachte. Das Klinikum kündigte den Auftrag zum 31. März 2006. Seit dem 1. April 2006 nimmt ein anderes Unternehmen die Aufgaben wahr. Es beschäftigt etwa 1900 Arbeitnehmer und erledigt für das gesamte Klinikum den technischen und kaufmännischen Service. Ganz ähnlich urteilten die Richter in einem weiteren Fall (8 AZR 803/06). Ein Betriebsübergang sei nicht gegeben, wenn allein die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) ausgewechselt werden. Die Übernahme der Buchhaltung und der Personalverwaltungsaufgaben eines Tochterunternehmens durch die Konzernmutter sei kein Betriebsübergang, wenn damit keine Übernahme von Betriebsmitteln oder Personal verbunden sei. Das BAG wies die Klage eines Arbeitnehmers ab, der seit 1994 bei einer KG als Staplerfahrer und Kommissionierer beschäftigt war, die ein Frischelager betreibt. Im Zuge der Eingliederung der Firma in einen Konzern kam es zu einem Wechsel der Gesellschafter der KG. Die Konzernmutter erledigte von 2004 an die Buchhaltung und Personalverwaltung der KG.
Bundesarbeitsgericht: Keine Jobgarantie bei Auftragsvergabe an neue Firma
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn die bisher von ihrer Firma ausgeführten Aufgaben an ein anderes Unternehmen vergeben werden.