Der Kläger sollte an seinem frisch geleasten, Anfang September 2000 ausgelieferten BMW keine große Freude haben. Denn er hatte zwar einen Neuwagen bestellt, bei der Übergabe durch das beklagte Autohaus, bei dem das Fahrzeug seit Februar gestanden hatte, war vom Hersteller aber bereits eine sogenannte Modellpflege vorgenommen worden mit der Folge, dass der vom Kläger geleaste Wagen nicht mehr produziert wurde. Da vor Gericht festgestellt wurde, dass die veränderte Modellproduktion bereits zum Zeitpunkt des Kauf- bzw. Leasingvertrages angelaufen war, handelte es sich um mehr als einen unbeachtlichen „Schönheitsfehler“. Die vom Kläger geltend gemachten Gewährleistungsansprüche wurden daher dem Grunde nach für berechtigt angesehen. Denn ist ein Pkw als Neuwagen verkauft, wird damit auch konkludent zugesichert, dass es sich um ein „fabrikneues“ Fahrzeug handelt. Dies ist aber dann nicht mehr der Fall, wenn das Modell bereits im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird. Dagegen kommt es nicht darauf an, wann die neue Modellserie an die Händler ausgeliefert wird. Denn damit würde man den maßgeblichen Zeitpunkt hinausschieben und berechtigte Käuferinteressen verletzen. Bundesgerichtshof 16. Juli 2003 Aktenzeichen: VIII ZR 243/02
BGH: Produktionseinstellung ist entscheidend
Der Kläger sollte an seinem frisch geleasten, Anfang September 2000 ausgelieferten BMW keine große Freude haben. Denn er hatte zwar einen Neuwagen bestellt, bei der Übergabe durch das beklagte Autohaus, bei dem das Fahrzeug seit Februar gestanden hatte, war vom Hersteller aber bereits eine sogenannte Modellpflege vorgenommen worden mit der Folge, dass der vom Kläger geleaste Wagen nicht mehr produziert wurde.