Dem Geschäftsführer einer GmbH war ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt worden. Bereits kurz nachdem er seine Tätigkeit aufgenommen hatte, war es zu Streitereien gekommen: Angestellten gegenüber hatte der Gekündigte den Alleingesellschafter des Unternehmens als "Wurzel allen Übels“ und als "Choleriker“ bezeichnet. Als die Kündigung folgte, zog der Geschäftsführer vor Gericht. Er stieß aber auf keine offenen Ohren: Seine Klage wurde zurückgewiesen. Nach dem Verhalten des Klägers war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Zwar blieben die Äußerungen ohne weiteren Schaden, sie waren jedoch unangemessen und ehrverletzend, fanden die Richter. Aufgrund seiner leitenden Stellung stand der Kläger in einem besonderen Vertrauensverhältnis. Mit seinem Vorgehen war diese Vertrauensbasis zerstört und damit die Basis für eine weitere Zusammenarbeit. Ob die Geschäftsinteressen der Beklagten gefährdet waren, sei unerheblich. Nicht einmal eine vorherige Abmahnung war nötig. Der Kläger war als Geschäftsführer nicht besonders schutzbedürftig. Ihm hätten seine Pflichten und die Tragweite etwaiger Pflichtverletzungen klar sein müssen. (cb) Bundesgerichtshof 14. Februar 2000 Aktenzeichen: II ZR 218/98
BGH: Kündigungsgrund Illoyalität
Dem Geschäftsführer einer GmbH war ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt worden - zu Recht, meint der BGH