Frankfurt/Main. Wenn der Chef in den Ruhestand geht und seine Firma schließt, darf er seinen Angestellten betriebsbedingt kündigen. Dies gilt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Frankfurt auch dann, wenn der bisherige Firmeninhaber nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, einen Nachfolger zu finden. Mit seinem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil wies das Gericht damit die Klage eines Karosseriebaumeisters gegen ein Autohaus zurück und erklärten die Entlassung des Mannes für rechtens (Az: 7 Ca 2181/06). Der Arbeitnehmer war zusammen mit der gesamten restlichen Belegschaft entlassen worden, nachdem der Firmeninhaber das 65. Lebensjahr erreicht hatte und deshalb sein Geschäft schloss. Dessen Tochter hatte sich zuvor geweigert, das Unternehmen weiterzuführen. Der Kläger argumentierte, der Inhaber habe sich nicht ausreichend um einen möglichen externen Nachfolger gekümmert. Außerdem stehe die plötzliche Schließung im Zusammenhang mit der geplanten Gründung eines Betriebsrates. Laut Urteil basiert eine altersbedingte Schließung eines Betriebs jedoch allein auf der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers. Dieser könne nicht dazu verpflichtet werden, auf Gedeih und Verderb einen Nachfolger präsentieren zu müssen. Auch die Vermutung, die Schließung stehe im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Betriebsratsgründung, mache die Kündigung noch nicht „sozial ungerechtfertigt“. (dpa)
Betriebsbedingte Kündigung rechtens bei Firmenaufgabe im Alter
Geht ein Arbeitgeber in den Ruhestand und schließt deshalb seine Firma, darf er seinen Angestellten betriebsbedingt kündigen – auch wenn er nicht alles unternommen hat, um einen Nachfolger zu finden