Der Betroffene war trotz eines erheblichen Tempoverstoßes noch einmal mit einem blauen Auge davon gekommen. Denn nachdem er zunächst zu 500 Euro und einem Fahrverbot verurteilt worden war, traf er auf seine Beschwerde hin auf mildere Richter. Er war trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung für Lkw mit über 150 km/h unterwegs gewesen. Als Entschuldigung hatte er nur vorgebracht, er habe das von ihm gelenkte Fahrzeug für einen Pkw gehalten. Sowohl nach der Auskunft seines Arbeitgebers als auch nach dem Eintrag in den Zulassungspapieren habe er eine „Kombilimousine“ geführt. Diese Erklärung wurde jedoch einhellig zurück gewiesen. Der Betroffene hätte sich selbst erkundigen müssen und durfte sich nicht auf die vom Arbeitgeber eingeholte Einschätzung der Zulassungsstelle verlassen. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs überstieg 3,5 t und war damit eindeutig als Lkw einzuordnen. Außerdem diente das Fahrzeug offensichtlich der Güterbeförderung: Neben einer abgetrennten Ladeflächen waren nur Sitze für Fahrer und Beifahrer vorhanden. Doch der Betroffenen hatte nicht rücksichts- oder verantwortungslos gehandelt, sondern sich lediglich bei der rechtlichen Einordnung geirrt. Deshalb musste die Geldbuße reduziert werden und das Fahrverbot entfiel, da ein derartiger Denkzettel erzieherisch nicht angezeigt war. Bayerisches Oberstes Landesgericht 23. Juli 2003 Aktenzeichen: 1 ObOWi 219/03
BayObLG: Pkw oder Lkw ? – Mildere Strafe bei Unkenntnis
Ein Fahrzeugführer darf sich nicht auf Angaben des Arbeitsgebers oder der Zulassungsstelle verlassen