München. Verzögerungsschäden und Folgeschäden durch den Streik im Güterverkehr sind nicht über Transportpolicen abgedeckt. Darauf weist der Assekuranz-Makler Oskar Schunk im Zusammenhang mit dem Tarifkonflikt zwischen Deutscher Bahn und Lokfüh-rergewerkschaft GDL hin. Alle gängigen Transportversichungspolicen enthielten hierfür weitgehend Ausschlüsse. Gerade für Auftraggeber, die verderbliche Ware mit der Bahn transportieren, sei dies besonders zu beachten. Schunck rät deshalb auf alternative Verkehrsmittel auszuweichen. Grundsätzlich ist nach Unternehmensangaben daneben denkbar, dass Spediteure und Frachtführer für die Verzögerungen durch den Streik, haften. Hier gelte folgende Regelung: Nach dem Gesetz kommt ein Haftungsausschluss dann zum Tragen, wenn der Spediteur oder Frachtführer auch bei größter Sorgfalt die Verzögerung nicht ver-meiden oder abwenden konnte. Die marktüblichen Haftungsversicherungsbedingun-gen für Spediteure und Frachtführer enthalten für diese Risiken Ausschlüsse. Schunck rät deshalb Logistikdienstleistern, alle denkbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um insbesondere Schäden an verderblichen Gütern zu vermeiden.
Bahnstreiks: Verzögerungsschäden sind nicht versichert
Transportpolicen schließen Folgeschäden durch liegengebliebene Ware meist aus.