Luxemburg/Luxemburg. Fluggesellschaften dürfen in Deutschland auch weiterhin steuerbefreites Kerosin tanken. Die Deutsche Bahn AG scheiterte heute vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mit einer Klage, mit der sie die steuerliche Gleichbehandlung von Bahn- und Fluggesellschaften erzwingen wollte. Die höchsten EU-Richter entschieden, es handele sich bei der Steuerbefreiung für Kerosin nicht um eine verbotene staatliche Beihilfe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass Flug- und Bahngesellschaften unterschiedlich behandelt würden. Die Deutsche Bahn hatte dagegen geklagt, dass die EU-Kommission eine Untersuchung der Steuerfreiheit für Kerosin wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Beihilferecht abgelehnt hatte. Die Bahn hatte argumentiert, Schiene und Luftverkehr stünden mittlerweile in einem harten direkten Konkurrenzkampf. Es sei nicht einzusehen, dass der Kraftstoff nicht besteuert werde. Auf Kerosin wird in Deutschland weder Mineralöl- noch Ökosteuer erhoben, im Gegensatz zum so genannten Flugbenzin, welches jedoch nur bei Propellermaschinen zum Einsatz kommt. Das Gericht entschied (Rechtssache T-351/02), die Klage sei nicht begründet. Es handele sich bei der Steuerbefreiung nicht um eine nationale deutsche Entscheidung, sondern um die Umsetzung einer Richtlinie des EU-Ministerrates aus dem Jahr 1992. Das Beihilferecht der EU betreffe aber lediglich Entscheidungen der Mitgliedstaaten, mit denen möglicherweise heimische Unternehmen bevorzugt werden. Mit der Umsetzung der Richtlinie über die Steuerbefreiung für Kerosin befolgten die Regierungen Gemeinschaftsrecht und kämen daher ihren Verpflichtungen nach: „Die in Rede stehende Vorschrift ist daher nicht dem deutschen Staat zuzurechnen, sondern auf einen Rechtsakt des Gemeinschaftsgesetzgebers zurückzuführen.“ Der Europäische Gerichtshof wies auch das Argument der Bahn zurück, Bahn und Fluggesellschaften böten eine „aus Verbrauchersicht austauschbare Dienstleistung“ an und befänden sich in einer „vergleichbaren Lage“. Die „diskriminierende Behandlung“ der Bahn sei nicht objektiv gerechtfertigt. Das EU-Gericht entschied jedoch, die Fluggesellschaften befänden sich „offensichtlich in einer anderen Lage“ als die Bahnbetreiber. „Luftverkehrs- und Eisenbahnverkehrsdienste unterscheiden sich in Bezug auf die charakteristischen Merkmale der jeweiligen Tätigkeiten, ihre Kostenstruktur und die Rechtsvorschriften, denen sie unterliegen, stark voneinander und sind nicht vergleichbar im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes“, befanden die Richter. Die Ungleichbehandlung sei jedenfalls „im vorliegenden Fall in Anbetracht des weiten Ermessens des Rates“ objektiv gerechtfertigt. (dpa/sb)
Bahn scheitert mit EU-Klage: Kerosin weiter steuerfrei
Europäische Gerichtshof weist Klage der Deutschen Bahn ab: Steuerfreiheit für Kerosin keine verbotene Beihilfe