Der beklagte Arbeitgeber hatte mit einigen Mitarbeiter so genannte AT-Verträge abgeschlossen. Danach sollte zwar die tariflich festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit gelten, allerdings verpflichteten sich die Arbeitnehmer im Bedarfsfall Überstunden zu leisten. Eine Zeiterfassung erfolgte nicht. Dem Betriebsrat schien die vereinbarte Vertrauensarbeitszeit kontrollbedürftig. Deshalb sollte der Arbeitgeber verpflichtet werden, monatlich über die täglich geleisteten Arbeitsstunden der Betroffenen sowie die Über- bzw. Unterschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeit Auskunft zu erteilen. Zudem wurden die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Aufzeichnungen verlangt, sofern werktags über acht Stunden gearbeitet wurde. Nachdem der Beklagte den Forderungen mit der Begründung nicht nachkam, er verfüge wegen des bewussten Verzichts auf Kontrolle weder über die gewünschten Informationen noch über entsprechende Unterlagen, wurde er vor Gericht dennoch verurteilt. Denn die Richter stellten klar, dass der Betriebsrat nur mit den geforderten Daten seiner gesetzlichen Aufgabe nachkommen könne, die zugunsten der Arbeitnehmer wirkenden Gesetze und Tarifverträge zu überwachen. Insbesondere die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeit müsse kontrolliert werden und dies sei nur mit dem eingeklagten Auskunftsanspruch zu gewährleisten. Bundesarbeitsgericht 6. Mai 2003 Aktenzeichen: 1 ABR 13/02
BAG: Vertrauen ist gut – Kontrolle besser
Der Betriebsrecht hat einen Auskunftsanspruch über die täglich geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmer sowie die Über- bzw. Unterschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeit.