Der Kläger hatte sein Arbeitsverhältnis zum 31.03.2001 gekündigt und kurze Zeit später eine böse Überraschung erlebt. Statt der letzten Gehaltszahlung erhielt er von seinem Arbeitgeber lediglich 10 Mark ausbezahlt – der „Rest“ war mit der im Vorjahr ausbezahlten Gratifikation aufgerechnet worden. Zu Unrecht, wie nicht nur der Kläger fand. Zwar war im Arbeitsvertrag eine formal wirksame Rückzahlungsklausel verankert, allerdings hatte die Vereinbarung eine zu lange Bindungswirkung. So war die Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts je zur Hälfte als „Urlaubsgeld“ im Juni sowie als „Weihnachtsgeld“ im November ausbezahlt worden. Die Rückzahlung der gesamten Gratifikation sollte jedoch fällig sein, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres aus dem Betrieb ausscheidet. Eine derart lange Bindung ist aber bei Summen, die unterhalb eines Monatslohns liegen unangemessen. Da im übrigen auf den jeweiligen Auszahlungszeitpunkt abzustellen war, durfte die bereits im Juni erhaltene Gratifikation in jedem Fall behalten werden. Aber auch die Novemberzahlung blieb dem Kläger, da er genau zu dem im Arbeitsvertrag festgelegten Zeitpunkt gekündigt hatte. Bundesarbeitsgericht 21. Mai 2003 Aktenzeichen: 10 AZR 390/02
BAG: Unbotmäßig langer Rückzahlungsvorbehalt
Der Kläger hatte sein Arbeitsverhältnis zum 31.03.2001 gekündigt und kurze Zeit später eine böse Überraschung erlebt. Statt der letzten Gehaltszahlung erhielt er von seinem Arbeitgeber lediglich 10 Mark ausbezahlt – der „Rest“ war mit der im Vorjahr ausbezahlten Gratifikation aufgerechnet worden.