Beabsichtigt der Arbeitgeber, den Vertrag mit einem Mitarbeiter nur befristet abzuschließen, muss diese Vereinbarung in jeden Fall schriftlich fixiert werden. Fehlt ein entsprechendes Papier, gilt der Arbeitsvertrag ansonsten als unbefristet abgeschlossen. Diese weitreichende Konsequenz trifft auch auf andere Fälle zu, wie der beklagte Arbeitgeber erfahren musste. Er hatte dem Kläger gekündigt, da er seinen Betrieb schließen wollte. Hiergegen setzte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr. Während der Prozess vor Gericht lief, war der Arbeitgeber mündlich an den Kläger herangetreten. Da er ihn für Abwicklungs-arbeiten im Unternehmen benötigte, wollte er ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits weiter beschäftigen. Ein folgenschwerer Fehler. Denn die Richter werteten den Vorschlag als eine vertragliche Vereinbarung über eine befristete Weiterbeschäftigung. Und eine solche bedarf – wie erörtert - nach den Teilzeit- und Befristungsgesetz immer der Schriftform. Der Arbeitnehmer hatte es gewusst und prompt die Unwirksamkeit der Befristung mit Erfolg geltend gemacht. Bundesarbeitsgericht 22. Oktober 2003 Aktenzeichen: 7 AZR 113/03
BAG: Reinfall mit befristeter Weiterbeschäftigung
Schriftliche Fixierung eine befristeten Arbeitsvertrages