Der Spruch einer Einigungsstelle war zum Zankapfel innerhalb eines Unternehmens geworden. Der Streit hatte begonnen, nachdem der Betriebsrat einen Rahmendienstplan beantragt hatte und die angerufene Einigungsstelle daraufhin die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden beschränkte und festlegte, dass in der Arbeitszeit auch Bereitschaftsdienste enthalten sein könnten. Weiterhin wurde die Dauer und Lage von Schichten und Bereitschaftsdienst sowie von Ruhe- und Pausenzeiten geregelt. Nachdem der Arbeitgeber zunächst keine Zustimmung vor Gericht fand, hoben die höchsten Arbeitsrichter die Regelungen über die Höchstarbeitszeit unter Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes auf. Der Betriebsrat darf zwar nach dem Betriebsverfassungsgesetz über die Lage der Arbeitszeit mitbestimmen, dies gilt aber nicht für den wöchentlichen Umfang. Bundesarbeitsgericht 22. Juli 2003 Aktenzeichen: 1 ABR 28/02
BAG: Mitreden ja, aber nicht über alles
Dem Betriebsrat die Grenzen der Mitbestimmung aufgezeigt