Interview mit Friedhelm Westebbe, Geschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Leasingunternehmen
VerkehrsRundschau: Ab dem 1. Januar 2008 werden die Hinzurechnungspflichten zu dem Gewerbesteuergewinn deutlich erweitert: Unternehmen müssen dann u. a. auch Miet-, Pacht- und Leasingzinsen dem Gewerbegewinn hinzurechnen. Welche Auswirkungen haben Ihrer Meinung nach die gewerbesteuerrechtlichen Änderungen auf kleinere und mittlere Transportunternehmen?
Friedhelm Westebbe: Die künftig geforderte Hinzurechnung des Finanzierungsanteils der Leasingraten zur Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer führt – wenn überhaupt – zu einer steuerlichen Belastung von weniger als einem Prozent der
Leasingrate. Die Hinzurechnung soll jedoch nur dann erfolgen, soweit beim Kunden die Summe aller Beträge aus Zinsen sowie der Finanzierungsanteile von Mieten und Leasing-Raten 100.000 Euro im Jahr übersteigt. Unterhalb dieses Freibetrages ändert sich nichts. Diese Änderungen wirken sich in der Regel nur auf die Kapitalgesellschaften auf. Bei Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer bei der Einkommenssteuer angerechnet, so dass sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen.
Beispielrechnung: Wer zum Beispiel für ein geleastes Fahrzeug eine monatliche Rate von 1000,-- Euro zahlt, muss künftig 50,-- Euro (25 % von 20 % der Leasing-Rate) der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hinzurechnen. Auf die Bemessungsgrundlage wird dann die Gewerbesteuer hebesatzabhängig errechnet. Bei einem Hebesatz von 400 % und der reduzierten Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % bedeutet dies beim o.g. Beispiel, dass künftig 7,00 Euro Gewerbesteuer anfallen. Dies entspricht 0,7 % der Leasing-Rate, aufs Jahr bezogen sind dies 58,80 Euro.
Wie soll sich Ihrer Meinung nach die Transportbranche verhalten?
Beim
Leasing von Fahrzeugen werden häufig Service-Komponenten (
Wartung,
Inspektion,
Versicherung etc) mit angeboten. Für diese Service-Komponenten müssen keine Finanzierungsanteile berechnet werden, da diese naturgemäß auch keinen Finanzierungsanteil enthalten. Steuertechnisch ist es daher empfehlenswert, den Service-Anteil des Leasing-Vertrages gesondert auszuweisen. Dies sollte der Leasing-Nehmer mit seiner Leasing-Gesellschaft besprechen.
Nicht nur die Hinzurechnungen ändern sich. Auch die Gewerbesteuer selbst mindert nicht mehr ihre eigene Bemessungsgrundlage, da sie nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Dafür sinkt die Messzahl von 5 auf 3,5 Prozent und der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer steigt von 1,8- auf das 3,5-fache des Gewerbesteuermessbetrages. Wer profitiert denn nun eigentlich von diesen Änderungen?
Wichtig für den Leasing-Nehmer ist, dass sich an den Konditionen bestehender Leasing-Verträge nichts ändert. Die Leasingraten können wie bisher in der Handelsbilanz sowie für einkommens- und körperschaftssteuerliche Zwecke voll über die Gewinn- und Verlustrechnung abgesetzt werden. Von den Änderungen profitiert in erster Linie der Fiskus, der u.a. damit die Unternehmensteuerreform gegenfinanziert. Ob die angestrebten Ziele – Verstetigung der Einnahmen für die Kommunen – tatsächlich erreicht werden, wird die Zukunft zeigen.
Das Interview führte Angela Unger