Frankfurt/Main. Die Richter gaben damit der Klage einer Sachbearbeiterin gegen ein Handelsunternehmen statt und sprachen der Klägerin entsprechenden Verzugslohn zu. Sie hatte sich geweigert, die Arbeitsstelle anzutreten (Aktenzeichen: 11 Sa 296/06). Die Firma hatte während der mehrjährigen Elternzeit der Arbeitnehmerin ihren Sitz vom Rhein-Main-Gebiet ins Ruhrgebiet verlegt. Als die Mitarbeiterin ihre Arbeit wieder aufnehmen wollte, wurde ihr eine Arbeitsstelle in dem 300 Kilometer entfernten Firmensitz angeboten, die sie jedoch ablehnte. Daraufhin verweigerte der Arbeitgeber die Lohnzahlungen. Laut Urteil ist eine derart weiträumige Versetzung aber nicht mehr vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Weil die Frau ihre Arbeitsleistung zumindest am alten Standort angeboten habe, sei er deshalb in Annahmeverzug geraten und müsse zahlen. Nur mit einer Änderungskündigung, die sozial gerechtfertigt sein müsse, könne die Mitarbeiterin möglicherweise ins Ruhrgebiet versetzt werden.
Arbeitsgericht: Versetzung über 300 Kilometer nicht hinzunehmen
Arbeitnehmer müssen eine Versetzung über eine Entfernung von 300 Kilometern nicht akzeptieren. Das hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt in einem am Montag bekanntgewordenen Urteil entschieden.