Mainz. Voraussetzung ist nach dem Richterspruch, dass sich der Arbeitgeber in einem so genannten Annahmeverzug befunden hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Mitarbeiter trotz der Kündigung seine Arbeitskraft weiterhin angeboten, der Arbeitgeber sie aber in der Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der Kündigung ausgeschlagen hat (Aktenzeichen: 2 Sa 711/04). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz auf und gab der Zahlungsklage eines Tankwagenfahrers gegen seinen früheren Arbeitgeber statt. Der Mann hatte erfolgreich gegen eine ordentliche Kündigung geklagt. Während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens hatte er dem Arbeitgeber angeboten, weiterhin für ihn tätig zu sein. Dies hatte der Arbeitgeber abgelehnt. Der Kläger fand dann zwar eine neue Anstellung, verdiente aber weniger. Er verlangte daher von seinem früheren Arbeitgeber unter anderem die Erstattung des Differenzbetrages. Anders als das Arbeitsgericht sah das LAG die Forderung als begründet an. Der Arbeitgeber hätte den Kläger bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Kündigung weiter beschäftigen müssen, so das Gericht. Sein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Kündigung sei nicht schutzwürdig.
Arbeitgeber muss bei unberechtigter Kündigung Lohn nachzahlen
Ein Arbeitgeber ist bei einer unberechtigten Kündigung auch dann zur Lohnnachzahlung verpflichtet, wenn der Mitarbeiter tatsächlich nicht mehr für ihn gearbeitet hat. Das geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.