Frankfurt/Main. Die Richter gaben damit der Klage einer Angestellten gegen ein Verwaltungsunternehmen statt und hoben deren Kündigung auf. Die Frau hatte sich geweigert, kurzfristig anberaumte Überstunden zu leisten und dabei auf ihr kleines Kind verwiesen, das sie zu Hause zu versorgen habe. Dennoch reagierte die Firma mit der Kündigung. Die Mitarbeiterin sei arbeitsvertraglich verpfichtet, Überstunden zu machen. Laut Urteil ist eine solche Verpflichtung zwar grundsätzlich zulässig, die Vorgesetzten müssten aber – sofern keine dringenden betrieblichen Interessen entgegenstehen – einen angemessenen Zeitraum zur Ankündigung einhalten. Im konkreten Fall hatte der Vorgesetzte die Mehrarbeit ohne besonderen Grund nur wenige Stunden zuvor angeordnet. (AZ.:3 Sa 2222/04)
Aktuelles Urteil: Verweigerung von Überstunden rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Ein Arbeitnehmer, der keine kurzfristig angesetzten Überstunden machen will, darf deswegen nicht fristlos gekündigt werden, urteilte jetzt das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt.