Der von Freiburg ausgehende Transport mehrerer Ballen Zigarettenfilter war alles andere als erfolgreich verlaufen. Nachdem der eingeschaltete Unterfrachtführer in einen Unfall verwickelt worden war, musste er Beschädigungen sowie teilweise den Verlust von Ware vermelden. Die Versicherung des Versenders regulierte schließlich dessen Schaden, wandte sich sodann aber mit Regressforderungen an das mit dem Transport beauftragte, in Österreich ansässige Unternehmen. Nachdem keine Zahlungen erfolgten, ging´s vor Gericht, wo die klagende Versicherung Recht bekam. Das Transportunternehmen haftete nach den Grundsätzen der CMR. Mit der Auftragsbestätigung durch die Beklagte war ein fester Frachtpreis vereinbart worden, so dass sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht eine Fixkostenspedition vorlag. Damit musste die Beklagte für den beim Transport entstandenen Schaden haften, denn die Einstandspflicht erstreckt sich auch auf Handlungen oder Unterlassungen der eingeschalteten Unterfrachtführer und deren Fahrer. Oberlandesgericht Karlsruhe, 24. Januar 2002, Aktenz.: 9 U 94/99
Aktuelles Urteil: Transportunternehmer haftet für Verladefehler
Bei Vorliegen einer Fixkostenspedition haftet ein Transportunternehmen für den beim Transport entstandenen Schaden. Dies gilt auch bei Handlungen oder Unterlassungen von Unterfrachtführern und deren Fahrern.