Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag und legen diesen einschließlich der Befristungsabrede erst nach Antritt der Arbeit schriftlich nieder, so entsteht schon mit Arbeitsaufnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die spätere schriftliche Befristung ist unwirksam. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am 1. Dezember 2004, Aktenzeichen: 7 AZR 198/04
Aktuelles Urteil: Befristung unwirksam
Eine mündlich vereinbarte Befristung eines Arbeitsverhältnisses zählt nicht. Sie muss schon vor Arbeitsantritt schriftlich fixiert worden sein.