Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, haftet keineswegs der Halter. Denn Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass der Halter auch der Fahrer war. Ansonsten geht der Geschädigte leer aus. Amtsgericht Darmstadt, 10. Oktober 2002, Aktenzeichen: 310 C 287/02
Aktuelles Urteil: Abschleppen lassen ist riskant
Wer ein fremdes Fahrzeug von seinem privaten Parkplatz abschleppen lässt, kann nicht immer verlangen, dass ihm die entstandenen Kosten ersetzt werden.