Mainz. Entweder müsse das kritikwürdige Verhalten auch in Zukunft zu erwarten oder so schwerwiegend gewesen sein, dass es sich selbst ohne Wiederholung auch künftig weiter belastend auf das Arbeitsverhältnis auswirke (Az.: 8 Sa 719/05). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage einer Mitarbeiterin statt. Der Arbeitgeber hatte der Klägerin gekündigt, nachdem sie von ihrem Arbeitsplatz aus innerhalb kurzer Zeit sehr viele private Gespräche geführt hatte. Der Arbeitgeber sah darin einen groben Verstoß gegen den Arbeitsvertrag und daher ausreichenden Anlass für eine so genannte verhaltensbedingte Kündigung. Das LAG folgte dieser strengen Einschätzung nicht, sondern wertete die Kündigung vielmehr als sozial ungerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin sich auch in Zukunft so verhalten werde oder das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört sei. Er habe daher vorschnell gehandelt, als er ohne vorherige Abmahnung gekündigt habe.
Aktuelle Urteile: Keine Kündigung wegen privater Telefongespräche am Arbeitsplatz
Selbst eine Vielzahl privater Telefonate am Arbeitsplatz berechtigt den Arbeitgeber nicht ohne weiteres zu einer Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.