Das geparkte Fahrzeug des Klägers war stark beschädigt worden, als ein knapp achtjähriger Junge ungebremst mit seinem Fahrrad gegen das Heck geprallt war. Vor Gericht musste geklärt werden, ob das Kind für den fahrlässig entstandenen Schaden zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Anhörung des Jungen hatte ergeben, dass er bereits die erforderliche Einsicht hatte, um das Unrecht seiner Handlung einzusehen. Deshalb ging es in erster Linie darum, ob ein im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Haftungsausschluss zum Tragen kommen musste. Denn danach ist ein Kind, das noch keine zehn Jahre alt ist, für einen von ihm fahrlässig verursachten Unfall mit einem Kraftfahrzug nicht verantwortlich. Schließlich können Kinder bis zu diesem Alter Geschwindigkeiten und Abstände schlecht einschätzen und auch nicht schnell genug auf sich plötzlich ändernde Verkehrssituationen reagieren. Doch der Richter stellte fest, dass diese Vorschrift auf den Schadensfall nicht anzuwenden war, auch wenn der reine Wortlaut dies nahe legen würde. Allerdings war das Fahrzeug des Klägers nicht in Bewegung, sondern geparkt, so dass sich nicht die typischen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs verwirklicht hatten. Vielmehr musste der Fall genauso entschieden werden, als ob der Beklagte gegen einen anderen feststehenden Gegenstand, wie zum Beispiel einen Zaun, gefahren wäre. Amtsgericht Sinsheim 30. Oktober 2003 Aktenzeichen: 4 C 196/03
AG Sinsheim: Kind haftet für Parkschaden
Für ein achtjähriges Kind gilt kein Haftungsauschluss bei Unfall mit einem parkenden PKW