Dem Beklagten war im Internet-Auktionshaus eBay ein Satz Felgen aufgefallen, für die er 421 Euro bot. Zwei Tage vor Ablauf der Auktionsfrist wollte er jedoch sein Gebot gerne wieder zurücknehmen und bat den Verkäufer, dieses zu streichen. Als er nicht zahlte, ging’s vor Gericht, wo der Beklagte schließlich neben den gebotenen 421 Euro auch noch die Versandkosten berappen musste. Denn die Freischaltung einer Angebotsseite stellt rechtlich ein verbindliches Verkaufsangebot dar, das mit Abgabe des Höchstgebots durch einen Bieter wiederum verbindlich angenommen wird. Amtsgericht Menden 10. November 2003 Aktenzeichen: 4 C 183/03 Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 24/04.
AG Menden: Internet-Gebot verpflichtet
eBay-Gebot kann kaum widerrufen werden