Karlsruhe /München. Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) gelten nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: I ZR 174/00) nicht mehr als "fertig bereit liegende" Vertragsordnung, die kraft stillschweigender Unterwerfung in den Vertrag einbezogen werden. Dies scheide bereits im Hinblick auf die am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Vorschrift über abweichende Vereinbarungen (Paragraph 449 Absatz 2 Satz 2 Handelsgesetzbuch) aus, heißt es in den Urteilsgründen. Dies hat auch praktische Auswirkungen, denn der Briefbogenaufdruck "Wir arbeiten auf Grundlage der ADSp, neueste Fassung" genügt jetzt nicht mehr. Stattdessen empfiehlt es sich, die ADSp ausdrücklich zu vereinbaren und sie dem Vertragspartner im Wortlaut zu übersenden. (vr/mp)
ADSp müssen künftig ausdrücklich vereinbart werden
Entscheidung des Bundesgerichtshof betrifft Spediteure und Transportdienstleister