1.000-Punkte-Grenze: Überschreitung der Freimenge

16.09.2002 00:00 Uhr

  Gemäß § 17 Abs.(2) des Ordnungswidrigkeitengesetzes kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

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