Gemäß § 17 Abs.(2) des Ordnungswidrigkeitengesetzes kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
- 1.000-Punkte-Grenze: Überschreitung der Freimenge (9.1 KB, PDF)
Gemäß § 17 Abs.(2) des Ordnungswidrigkeitengesetzes kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
Gemäß § 17 Abs.(2) des Ordnungswidrigkeitengesetzes kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
Halle (Saale)
Schramberg-Waldmössingen
Landau in der Pfalz
Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!