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Zeiterfassungspflicht: Ausnahmen möglich

05.12.2022 10:00 Uhr | Lesezeit: 1 min
Arbeitszeiterfassung
Bei der Pflicht zur Zeiterfassung gibt es Ausnahmen
© Foto: picture alliance/PCS Systemtechnik/dpa

Eine Aufzeichnung muss nicht zwingend in elektronischer Form erfolgen. Es reichen auch handschriftliche Aufzeichnungen.

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Der Deutsche Führungskräfteverband ULA begrüßt, dass bestimmte Arbeitnehmergruppen nach nationalem Recht von der Verpflichtung zur Zeiterfassung ausgenommen werden können. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner nun vorgelegten Begründung der Entscheidung vom 13. September klargestellt.

"Aus Sicht des Deutschen Führungskräfteverbands betrifft dies eindeutig die leitenden Angestellten wegen der konkreten Herausnahme aus dem Arbeitszeitgesetz. Der Gesetzgeber ist nun in der Pflicht, dies zur Klarstellung bezüglich der Zeiterfassungsverpflichtung aus dem Arbeitsschutzgesetz noch gesetzlich zu regeln. Wichtig ist, hierbei dem Urteil Rechnung zu tragen und nicht wie so oft nationale Verschärfungen von EU-Vorgaben durch die Hintertür vorzunehmen", mahnt ULA-Präsident Roland Angst.

Auch die Arbeitszeitsouveränität bei außertariflichen Angestellten sei weiterhin möglich. Diese müssen ihre Arbeitszeit lediglich aufzeichnen. "Alles andere hätte überrascht. Damit ist Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich. Alle Arbeitnehmer über einen Kamm zu scheren, ohne Funktion und Art der Arbeit zu berücksichtigen, wäre weltfremd gewesen", erklärt Angst.

"Das höchste deutsche Gericht für Arbeitsrecht hat unsere Rechtsauffassung bestätigt", so Führungskräftepräsident Angst weiter. "Eine Aufzeichnung muss nicht zwingend in elektronischer Form erfolgen. Es reichen auch handschriftliche Aufzeichnungen." Ferner könne die Durchführung der Zeiterfassung vom Arbeitgeber auf die Arbeitnehmer übertragen werden. Eine Selbstaufzeichnung durch die Mitarbeiter erfülle damit die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts.

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