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Verbände dürfen bei Verstößen gegen EU-Umweltrecht klagen

05.09.2013 15:32 Uhr
Verbände dürfen bei Verstößen gegen EU-Umweltrecht klagen
Die Richter haben das Land Hessen verpflichtet, die Luftqualität in Darmstadt zu verbessern
© Foto: Picture Alliance/dpa/Jan Woitas

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass anerkannte Umweltverbände die Einhaltung der europäischen Umweltvorschriften gerichtlich durchboxen können.

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Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagerechte von Naturschutzverbänden in Deutschland gestärkt. Auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe hin verpflichteten die Leipziger Richter am Donnerstag die hessische Landesregierung, schnellstmöglich Maßnahmen einzuleiten, damit die Schadstoff-Grenzwerte in Darmstadt eingehalten werden können. Anlass war ein Rechtstreit um den Luftreinhalteplan der Stadt: Die Umwelthilfe hält ihn für nicht ausreichend, weil seit Jahren die Grenzwerte für Stickstoffdioxid überschritten werden. Das Land Hessen geht davon aus, dass der Umweltverband gar nicht klageberechtigt ist.

Mit ihrem Urteil stellten die Leipziger Richter zugleich klar, dass Verbände künftig jeden Verstoß gegen Umweltrichtlinien der Europäischen Union gerichtlich anfechten können. Die bisherige Gesetzeslage hatte es Verbänden nur gestattet, gegen Vorhaben vor Gericht zu ziehen, die mit Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Planfeststellungsverfahren verbunden sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Staat durch Bauprojekte aktiv in die Umwelt eingreift. Große Teile des europäischen Umweltrechts haben allerdings mit derartigen Prüfungen nichts zu tun, so zum Beispiel nahezu das gesamte Klimaschutzrecht, aber auch das Luftreinhalterecht. „Dieses Urteil bedeutet eine Zeitenwende für das deutsche Umweltrecht“, betonte Remo Klinger, Anwalt der DUH laut einer Pressemitteilung.

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden, dass das Land Hessen verpflichtet sei, den für die Stadt Darmstadt geltenden Luftreinhalteplan entsprechend zu ändern und entsprechende Maßnahmen, zum Beispiel die Einrichtung einer Umweltzone, umzusetzen. Das Land hatte nach dem Urteil des Wiesbadener Gerichts eine sogenannte Sprungrevision eingereicht, weshalb das Verfahren direkt beim Bundesverwaltungsgericht landete. Dieses wies die Revision nun zurück und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dabei folgten die Leipziger Richter der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der ein weitgehendes Klagerecht von anerkannten Naturschutzvereinigungen schon 2011 bejaht hatte. (ag)

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