-- Anzeige --

Urteil zur Unterscheidung von Werk- und gewerblichem Güterverkehr

23.08.2011 16:48 Uhr
Urteil zur Unterscheidung von Werk- und gewerblichem Güterverkehr
Der Getränkehandel war auf reinen Lieferbetrieb ausgerichtet - daraus schloss das Amtsgericht, es läge gewerblicher Güterverkehr vor
© Foto: LE image - Fotolia

Oberlandesgericht Hamburg: Transportiert ein Unternehmen eigene Waren mit eigenem Personal, ist das Kriterium der Hilfstätigkeit nur noch wichtig, um Umgehungsgeschäfte auszugrenzen

-- Anzeige --

Hamburg. Bei der Unterscheidung zwischen erlaubnisfreiem Werkverkehr und gewerblichen Güterkraftverkehr kommt dem Kriterium der so genannten "Hilfstätigkeit" nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor. Streitig war die Frage, ob ein Getränkefachhandel Werk- oder gewerblichen Güterverkehr betreibt.

Das Gericht stütze sich in seiner Entscheidung auf Paragraf 1 Absatz 4 Güterkraftverkehrsgesetz. Danach gibt es vier Kriterien für die Unterscheidung: Zunächst müssen die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen. Dann muss die Beförderung der Anlieferung dienen, also der Lieferung an das Unternehmen oder zum Kunden. Außerdem muss hauseigenes Personal für den Transport eingesetzt werden. Liegen diese drei ersten Kriterien vor – und so war es im Fall des beklagten Getränkehandels - so ist das vierte gesetzliche Kriterium nur noch von geringer Bedeutung.

Werkverkehr darf nur Hilfstätigkeit sein

Das vierte Kriterium erfordert, dass der Verkehr nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Betriebstätigkeit darstellt. Das bejaht der Bundesgerichtshof bereits dann, wenn der Handel die Haupttätigkeit des Betriebs bildet. Auch das Oberlandesgericht Hamburg sah das vierte Kriterium nur noch als letzte Hürde, um solche Händler auszuschließen, die nur so tun, als würde die Güterbeförderung nicht im Mittelpunkt stehen. Bedeutsam kann dies sein, um der Erlaubnis- und Versicherungspflicht zu entgehen.

Bußgeld aufgehoben

Da der Getränkehandel seine Handelstätigkeit aber nicht nur vorgetäuscht hatte, und die ersten drei Kriterien unstreitig vorlagen, entschied das Gericht, dass nur Werkverkehr betrieben wird. Ein anderslautendes Urteil des Amtsgerichts hob es dabei samt Bußgeldbescheid  auf. Das Amtsgericht noch hatte aus der Tatsache, dass der Getränkehandel ausschließlich zu den Kunden lieferte, geschlossen, dass der Transport Teil der Hauptleistung sei. (nck)

Oberlandesgericht Hamburg
Urteil vom 11. August 2011
Az.: 3 32/11 

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Die VerkehrsRundschau ist eine unabhängige und kompetente Abo-Fachzeitschrift für Spedition, Transport und Logistik und ein tagesaktuelles Online-Portal. VerkehrsRunschau.de bietet aktuelle Nachrichten, Hintergrundberichte, Analysen und informiert unter anderem zu Themen rund um Nutzfahrzeuge, Transport, Lager, Umschlag, Lkw-Maut, Fahrverbote, Fuhrparkmanagement, KEP sowie Ausbildung und Karriere, Recht und Geld, Test und Technik. Informative Dossiers bietet die VerkehrsRundschau auch zu Produkten und Dienstleistungen wie schwere Lkw, Trailer, Gabelstapler, Lagertechnik oder Versicherungen. Die Leser der VerkehrsRundschau sind Inhaber, Geschäftsführer, leitende Angestellte bei Logistikdienstleistern aus Transport, Spedition und Lagerei, Transportlogistik-Entscheider aus der verladenden Wirtschaft und Industrie.