Koblenz. Versucht ein Unternehmen, durch gezielte Werbung nicht etwa nur sein Produkt hervorzuheben, sondern damit allein den Mitbewerber zu verdrängen, handelt es sich um unlauteren Wettbewerb. Eine solche Werbung ist zu unterlassen. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Werbung sei nur dann zulässig, wenn sie dem Verbraucher die freie Entscheidungsmöglichkeit überlasse, für welches Produkt er sich entscheidet, so die Richter.
In dem Streitfall wollte ein kostenloses Anzeigeblatt Aufkleber „keine Werbung“ für Briefkästen verteilen, gleichzeitig war aber das eigene Logo aufgedruckt. Damit sollte erreicht werden, dass ausschließlich dieses Blatt eingeworfen wird, nicht jedoch die Zeitungen der Mitbewerber. (ctw)
Urteil vom 19.01.2013
Aktenzeichen 9 U 982/12