Hamm. Fährt ein Verkehrsteilnehmer deutlich zu schnell, kann er für einen Unfall, bei dem ihm die Vorfahrt genommen wurde, trotzdem überwiegend haften. Darauf wies kürzlich das Oberlandesgericht Hamm hin. Erlaubt waren in dem betreffenden Fall maximal 50 Stundenkilometer. Zum Unfall kam es, weil ein Pkw-Fahrer, der von einer rechts gelegenen Autobahnabfahrt nach links abbiegen wollte und hierbei dem Motorradfahrer die Vorfahrt nahm, der mit Tempo 121 unterwegs gewesen ist.
Das Gericht entschied zu Ungunsten des Bikers auf eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 Prozent. Durch die deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung verwirklichte sich dessen Betriebsgefahr in deutlicherem Umfang als bei dem Pkw-Fahrer, hieß es zur Begründung. Bei ausreichender Ausschau habe aber auch der Autofahrer die erhebliche Geschwindigkeit des Motorrads erkennen können und dann warten müssen, deshalb er selbst einen Teil der Unfallkosten tragen musste. (ctw/ag)
Urteil vom 23.02.2016
Aktenzeichen I- 9 U 43/15