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Urteil: Pflichtmitgliedschaft in IHK ist legitim

26.03.2018 12:41 Uhr
Justitia, Statue, Urteil, Gesetz
In dem Fall sind zwei Gewerbetreibende mit ihren Klagen gescheitert
© Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/picture-alliance

Die Pflichtmitgliedschaft Gewerbetreibender in der Industrie- und Handelskammer (IHK) verstößt laut dem Bundesverfassungsgericht nicht gegen das Grundgesetz.

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Karlsruhe. Die Pflichtmitgliedschaft Gewerbetreibender in der Industrie- und Handelskammer (IHK) verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Fällen. Nachdem zwei Gewerbetreibende damit gescheitert waren, sich gegen die an die IHK zu zahlenden Beiträge zu wehren, legten sie Verfassungsbeschwerde ein. Sie sahen sich durch die Pflichtmitgliedschaft in ihren Grundrechten verletzt.

Dem stimmte das Bundesverfassungsgericht nicht zu. Zwar liegt in einer solchen Mitgliedschaft und der damit verbundenen Beitragspflicht grundsätzlich ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, die von Artikel 2 des Grundgesetzes geschützt wird. Allerdings ist dieser Eingriff aufgrund einer gesetzlichen Regelung gerechtfertigt. Die Aufgaben gemäß Paragraf 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) entsprechen der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die bereits mehrfach als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde.

Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fachkundig vertreten werden. Gerade, weil die IHK auch Prüfungen abnimmt und Bescheinigung erteilt, ist eine solche Einrichtung erforderlich. Die Zwecke können insbesondere durch eine Pflichtmitgliedschaft tatsächlich auch erreicht werden.  Die gezahlten Beiträge dienen legitimerweise dazu, der IHK die Erfüllung ihrer Aufgaben auch zu ermöglichen, wobei eine zu hohe Belastung der Betriebe hierdurch gerade nicht gesehen wird. (ctw/ag)

Beschluss vom 12. Juli 2017
Aktenzeichen: 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13

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