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Urteil: Neuwagen-Käufer kann Geld trotz Brand zurückverlangen

13.04.2015 16:20 Uhr
Urteil: Neuwagen-Käufer kann Geld trotz Brand zurückverlangen
Das Fahrzeug, um das es vor Gericht ging, war vor der Rückgabe aus ungeklärter Ursache weitestgehend ausgebrannt
© Foto: Picture Alliance/Blickwinkel/McPhoto

Der Verkäufer darf die Rückzahlung des Kaufpreises nicht davon abhängig machen, dass ihm der Käufer einen noch ungeklärten Anspruch gegen den Kaskoversicherer abtritt.

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Karlsruhe. Der Käufer eines mangelhaften Neuwagens kann vom Autohersteller sein Geld zurückverlangen, ohne dass daran Bedingungen geknüpft sind. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Im dem konkreten Fall war das Fahrzeug vor der Rückgabe an den Verkäufer ausgebrannt. Der BGH musste klären, welche Ansprüche der Käufer und spätere Kläger gegen die Niederlassung des Herstellers hat.

Er hatte den Wagen 2009 gekauft und wollte ihn später wegen verschiedener technischer Fehler gegen die sogenannte Zug-um-Zug-Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Das Unternehmen beseitigte zwar einen Teil der Mängel, den gesamten Vertrag wollte es aber nicht rückgängig machen. Im August 2012 kam es zu dem Brand – da befand sich der Wagen noch beim Käufer.

In einem vorhergegangenen Urteil sprach das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ihm zwar etwa 38 000 Euro zu, also den Kaufpreis abzüglich einer Summe für die jahrelange Nutzung des Wagens. Das OLG knüpfte die Auszahlung des Geldes aber an eine Bedingung, die der Käufer nicht beeinflussen kann. Denn er sollte die Ansprüche, die er an seine Kaskoversicherung wegen des Brandes hat, dafür an den Händler abtreten.

Damit war die Versicherung allerdings nicht einverstanden. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist eine Abtretung ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Versicherer jedoch nicht möglich. Das Urteil der vorherigen Instanz kippte der BGH jetzt mit seiner Entscheidung.

Die Vorinstanzen hatten der auf Zahlung gerichteten Klage nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Kaskoversicherung stattgegeben. Die vom zuständigen Zivilsenat des BGH zugelassene Revision des Klägers, mit der er den Wegfall des Zug-um-Zug-Vorbehalts begehrt, hatte Erfolg. (dpa/ag)

Urteil vom 25.03.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 38/14

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