München. Soll das Finanzamt ein Fahrtenbuch zur Abwendung der Ein-Prozent-Regelung für den Anteil privater Fahrten an einem Firmenwagen anerkennen, muss dieses vor allem das Datum, das Ziel und den Kilometerstand des Fahrzeugs nach Beendigung der Fahrten aufzeigen. Dabei dürfen diese Angaben nicht nachträglich ergänzt werden, sondern müssen sich von vorneherein als einheitliche Aufzeichnung aus dem Fahrtenbuch ergeben. Das entschied der Bundesfinanzhof. Es genügt demnach nicht aus, nähere Angaben zu dem Zweck oder Ziel einer Fahrt in einer gesonderten Aufstellung nachzureichen.
In dem entschiedenen Fall klagte eine GmbH, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer einen PKW überlassen hatte, den dieser auch privat nutzen durfte. Der Arbeitgeber wollte im Rahmen der von ihm durchzuführenden Lohnsteueranmeldung, den für die Dienstwagenüberlassung anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht mit der Ein-Prozent-Regelung, sondern auf Grundlage der geführten Fahrtenbücher versteuern. Der Geschäftsführer hatte bei den beruflichen Fahrten im Fahrtenbuch allerdings lediglich den Straßennamen angegeben, die Namen der Kunden sowie die Ortsnamen wurden nachgereicht. Das reichte dem Finanzamt nicht. Auch die Richter beanstandeten die Aufzeichnung als nicht ordnungsgemäß. (ctw/ag)
Bundesfinanzhof
Urteil vom 01.03.2012
Aktenzeichen: VI R 33/10