Karlsruhe. Kauft ein Unternehmer von einem anderen eine Sache und ist diese mangelhaft, so kann er die Lieferung einwandfreier Ersatzware verlangen. Er hat allerdings keinen Anspruch darauf, dass diese Ersatzsache auch auf Kosten des Verkäufers neu eingebaut wird. Darauf weist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hin. Aus Paragraf 439 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebe sich ein solcher Anspruch nur für einen Verbraucher, der Ware von einem Unternehmen kauft, die sich als mangelhaft erweist.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs über den Umfang der Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf habe im Fall einer Ersatzlieferung keine Auswirkungen auf den hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern. (ctw/ag)
Urteil vom 17.10.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 226/11