Erfurt. Fährt ein Betriebsratsmitglied von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle, um einen Termin für den Betriebsrat außerhalb der Arbeitszeiten wahrzunehmen, kann er dafür keinen Freizeitausgleich oder Aufwendungsersatz verlangen. So entschied das Bundesarbeitsgericht.
Grundsätzlich hat ein Betriebsratsmitglied für Termine, die außerhalb der Arbeitszeit aus Betriebsgründen stattfinden, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge. Kann diese nicht gewährt werden, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die außerhalb der Arbeitszeiten entstehen, fallen grundsätzlich unter diese Regelung. Allerdings dürfen Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit nicht gegenüber anderen Arbeitnehmer benachteiligt oder begünstigt werden.
Könnte das Mitglied demnach auch Fahrtzeiten geltend machen, die er zurücklegt, um von seiner Wohnung zu einem Betriebsratstermin an seiner Arbeitsstelle wahrzunehmen, würde er aber gegenüber anderen Arbeitnehmern begünstigt. Denn auch der normale Arbeitnehmer muss von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle fahren, ohne dass ihm das vergütet wird. Deshalb kann das Betriebsratsmitglied solche Ansprüche nicht geltend machen. (ctw/ag)
Urteil vom 27.7.2016
Aktenzeichen: 7 AZR 255/14