Münster. Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das entschied das Finanzgericht Münster. Geklagt hatte ein Unternehmer für Schwer- und Spezialtransporte. Aufgrund des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes waren seine Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für die vorgeschriebenen Maßnahmen übernahm der Unternehmer für die angestellten Fahrer, wozu er nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet war.
Das beklagte Finanzamt sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm das Unternehmen für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Haftung. Auch der Fahrer habe durch die Weiterbildungen einen Vorteil, nämlich dass er seinen Lkw-Führerschein behalten dürfe, argumentierte es. Der Unternehmer trug demgegenüber vor, dass die Kostenübernahme in seinem eigenbetrieblichen Interesse liege.
Das Finanzgericht Münster gab dem Transportunternehmers recht. Weiterbildungen etwa zu spritsparendem Fahren oder der richtigen Ladungssicherung dienten nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs, hieß es in der Urteilsbegründung. Für das eigenbetriebliche Interesse spreche schließlich auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme. (ag)
Urteil vom 09.08.2016
Aktenzeichen: 13 K 3218/13 L