Ein Unterschriftenstempel unter einer Kündigung entspricht nicht der gesetzlichen Schriftform und ist deshalb unzulässig. Das geht aus einem Grundsatzurteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor. Die Richter gaben damit der Klage eines Sachbearbeiters gegen ein Vertriebsunternehmen statt und erklärten die Kündigung für unwirksam. Das Kündigungsschreiben hatte statt eines eigenhändigen Namenszuges des Geschäftsführers nur den Stempelabdruck seiner Unterschrift getragen. Laut Urteil sind aber bei Kündigungen erhöhte Anforderungen zu stellen. So genüge der Einsatz eines Stempels ebenso wenig wie der Ausdruck einer im Computer gespeicherten Unterschrift. Der Namenszug des Kündigungsberechtigten müsse stets eigenhändig vorgenommen werden. Mit ihrem Urteil wichen die Berufungsrichter von der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Hanau ab, das die Kündigung als wirksam angesehen hatte. (dpa) Landesarbeitsgericht Frankfurt Aktenzeichen: 10 Sa 961/06
Urteil der Woche: Unwirksame Kündigung
Unterschriftenstempel im Kündigungsschreiben unzulässig