Der Kläger war mit seinem Sattelzug in einen Unfall verwickelt. Die Alleinschuld lag beim Unfallgegner. Dessen Haftpflichtversicherung beglich den Schaden an der Zugmaschine. Die Reparaturkosten für den Sattelauflieger wollte sie nicht ersetzen: Diese lagen über den Kosten, die der Kläger gehabt hätte, wenn er einen anderen, gleichwertigen Sattelauflieger gekauft hätte. Die Versicherung meinte, der Schadensersatzanspruch des Klägers sei auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Das OLG Celle erteilte dieser Ansicht eine Abfuhr und gab dem Kläger Recht: Für Schäden an LKW und LKW-Anhängern gelte nichts anderes als bei PKW-Schäden: Der Geschädigte könne ein Interesse haben, das ihm bekannte KFZ reparieren zu lassen. Daher seien ihm die Reparaturkosten bis zur 1,3-fachen Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen. Das Interesse des Klägers am Erhalt des Sattelaufliegers hänge nicht davon ab, ob ein Motor oder Getriebe vorhanden sei, wie es noch das Landgericht meinte. Das OLG verurteilte die Versicherung zur Zahlung von etwa 5500 Euro. Oberlandesgericht Celle Urteil vom 2. Dezember 2009 Aktenzeichen: 14 U 123/09
Urteil der Woche: Sattelauflieger darf repariert werden
Das so genannte Integritätsinteresse gilt auch für LKW-Anhänger