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Urteil der Woche: Fehlerteufel in der Frachterfassung

30.08.2011 10:01 Uhr
Urteil der Woche: Fehlerteufel in der Frachterfassung
Der Arbeitgeber muss eine Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer als Maßstab heranziehen
© Foto: Visual Concepts - Fotolia

Auch bei regelmäßigen, erheblichen Fehlern kann der Arbeitgeber nicht sofort kündigen: Er muss anhand einer Vergleichsgruppe feststellen, dass die Leistung des Mitarbeiters erheblich zurückbleibt

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München. Die reine Tatsache, dass eine Mitarbeiterin in der Frachterfassung Fehler macht, rechtfertigt noch keine ordentliche Kündigung. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München hervor. Eine Kündigung wegen Minderleistung ist demnach nur möglich, wenn der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft. Um das  festzustellen, muss aber dargelegt werden, dass die Leistungen des Mitarbeiters deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben.

Der konkrete Fall

Die spätere Klägerin war in der Datenerfassung angestellt. Ihre Aufgabe war es, nationale und internationale Frachtbriefe zu erfassen. Im Laufe ihrer Tätigkeit erhielt die Frau zwei Abmahnungen; die erste wegen privater Telefonate von der Dienststelle nach Brasilien, die zweite wegen der Eingabe falscher Daten in das System Domino.

Schließlich kündigte die Arbeitgeberin ordentlich. Sie machte der Klägerin zum Vorwurf, auch nach zehn Jahren immer noch dieselben Fehler zu machen. Eine Sendung nach San Marino sei nicht als Zollgut erfasst worden, Lieferscheine seien nicht nach In- und Ausland getrennt worden, ein Länderkennzeichen sei verwechselt worden, und sie habe Euro-Paletten mit Sperrholzkisten verwechselt.

Vortrag im Prozess versäumt

Das Arbeitsgericht Augsburg noch hielt diese Fehler für geringfügig und gab der Arbeitnehmerin Recht. Die Sache ging vor das Landesarbeitsgericht. Hier waren die Richter zwar der Ansicht, die begangenen Fehler seien erheblich. Die Kündigung sei dennoch unwirksam. Die Arbeitgeberin habe zwar die Fehler der Klägerin aufgelistet. Sie habe es aber versäumt, darzulegen, dass die die Leistungen der Frau erheblich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben seien. Erst dann aber läge ein Indiz dafür vor, dass die Frau ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt habe. (nck)

Landesarbeitsgericht München
Urteil vom 03.03.2011
Az.: 3 Sa 764/10 

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