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Anspruch auf Arbeitszeugnis besteht auch nach Betriebsaufgabe

29.08.2011 14:39 Uhr
Anspruch auf Arbeitszeugnis besteht auch nach Betriebsaufgabe
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses
© Foto: FM2 / Fotolia

Landesarbeitsgericht: Der Arbeitgeber muss auch nach Betriebaufgabe seinen Mitarbeitern ein Zeugnis ausstellen

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Mainz. Ein Arbeitgeber kann notfalls mit einem Zwangsgeld dazu gebracht werden, einem ausgeschiedenen Mitarbeiter ein Zeugnis auszustellen. Das geht aus einem am Montag bekanntgewordenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Die Zeugnispflicht bestehe auch noch, wenn der Betrieb inzwischen aufgegeben und der Mitarbeiter daher ausgeschieden sei, hieß es in dem Beschluss. Damit gab das Gericht einem Mann Recht, der gegen seinen einstigen Arbeitgeber geklagt hatte (Az.: 9 Ta 128/11).

Der Mann hatte bereits vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt, dass der Chef ihm ein Zeugnis schreiben muss. Der Arbeitgeber weigerte sich aber trotzdem und machte geltend, der Betrieb sei inzwischen geschlossen, und er habe auch kein Firmenpapier mehr. Das Landesarbeitsgericht ließ das nicht gelten und verhängte ein Zwangsgeld von 500 Euro gegen ihn.

In der Entscheidung betonte das Gericht, zwar müsse ein Zeugnis grundsätzlich auf Geschäftspapier geschrieben sein. Wenn der Arbeitgeber jedoch keine Firmenbögen mehr habe, dürfe er auch neutrales Papier verwenden. (dpa)

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