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Urteil der Woche: Diebstahl rechtfertigt Kündigung

10.06.2008 14:28 Uhr
Tabu: Der Griff in die betriebliche Kaffeekasse (Bild: pixelio.de)

Der Griff in die Kaffeekasse rechtfertigt die Kündigung auch bei Rückzahlungsabsicht

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Der Griff in die Kaffeekasse rechtfertigt selbst dann die Kündigung, wenn der Mitarbeiter das Geld zurückzahlen wollte. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch dann, wenn eine Verzweiflungstat anzunehmen ist, weil sich der Mitarbeiter in einer schwierigen finanziellen Lage befand. Ob die Tat gleichzeitig möglicherweise strafbar ist, wertete das Gericht als unerheblich. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen auf und wies die Kündigungsschutzklage eines Ingenieurs ab. Der Kläger hatte aus der betrieblichen Kaffeekasse unbefugt 600 Euro entnommen. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Kläger ohne vorherige Abmahnung. Der Betriebsrat und das Arbeitsgericht hielten das Vorgehen des Arbeitgebers für überzogen, da sich der Kläger in einer finanziellen Notlage befunden habe. Das LAG sah dies anders. Der Kläger habe eine schwere Pflichtverletzung begangen. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass schon der Diebstahl geringwertiger Gegenstände die Kündigung rechtfertige. Bei einem Betrag von 600 Euro sei dies in jedem Fall gerechtfertigt. (dpa) Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.1.2008 Aktenzeichen: 9 Sa 662/07

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