Befristete Arbeitsverträge können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur verlängert werden, wenn mit Ausnahme der Laufzeit keine anderen Vertragsbedingungen geändert werden. Das gelte auch für das Kündigungsrecht. „Eine Verlängerung liegt nicht vor, wenn die Parteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts absehen“, heißt es in dem Urteil. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter verwiesen darauf, dass maximal eine dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig sei. Eine Verlängerung setze voraus, dass grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird. Andernfalls handele es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig sei. (dpa/kap) Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2008 Aktenzeichen: 7 AZR 786/06
Urteil der Woche: Aus befristet wird schnell unbefristet

Wird bei der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nicht nur die Vertragsdauer geändert, handelt es sich um den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags.