So mancher Einspruch zu Bußgeldbescheiden oder anderen Verwaltungsakten erreicht inzwischen die Behörden nicht wie bisher am nächsten Tag, sondern erst später und damit zu spät. Die Strafen oder Bescheide treten in Kraft. Denn der Absender hat dafür zu sorgen, dass der Brief rechtzeitig ankommt und trägt das Risiko, wenn dem nicht so ist.
Einspruch: Brief kam einen Tag zu spät beim Gericht an
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor, dass Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der Verkehrsrundschau aufgreift und an dem er weitere Punkte erläutert.
In dem Fall hatte ein Vater gegen den Beschluss des Familiengerichts Einspruch eingelegt (Urteil vom 18. September 2025 – 6 UF 176/25). Er gab den Brief als Einwurfschreiben an einem Samstag ab, die Frist lief am darauffolgenden Montagabend ab. Er ging davon aus, dass das Schreiben das Gericht rechtzeitig am Montag erreichen müsste. Der Brief kam aber erst am Dienstag an – zu spät.
Falsche Erwartung an die übliche Postzustellzeit
Der Vater wollte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er die Frist unverschuldet versäumt habe. Er sei guten Glaubens davon ausgegangen, dass die Sendung innerhalb der zwei Tage ankomme. Das OLG wies den Antrag ab. Bei den mittlerweile üblichen Postlaufzeiten könne dies nicht mehr erwartet werden. Es verwies auf den entsprechenden Paragraf 18 des Postgesetzes.
Postmodernisierungsgesetz: Briefe können nun drei bis vier Tage unterwegs sein
Hintergrund war eine Änderung des Gesetzes, wie der Anwalt in seinem Blog ausführt: „Bis Ende 2024 war es meistens kein Problem, den Brief am Vorabend des Frist-Endes in den Briefkasten zu werfen, der noch am Abend geleert wurde. Der Brief wurde am nächsten Tag der Behörde oder dem Gericht zugestellt.“
Zum 1. Januar 2025 sei aber das sogenannte Postmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Damit änderte sich das Postgesetz – und unter anderem auch der entsprechende Paragraf 18 zu den Laufzeiten. Die Deutsche Post muss seitdem inländische Briefsendungen und Pakete bis zum dritten oder spätestens vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen. Vorher galt eine Zustellfrist von ein bis zwei Werktagen.
- Welche anderen Bereiche betroffen sind,
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