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Urteil: Arbeitgeber können Corona-Tests anordnen

01.06.2022 15:22 Uhr | Lesezeit: 1 min
Corona-Test
Arbeitgeber hätten eine Fürsorgepflicht und könnten im Interesse des Arbeitsschutzes Weisungen erteilen, um Leben und Gesundheit zu schützen, so die Richter. Das kann auch für eine Corona-Testpflicht gelten (Symbolbild)
© Foto: picture alliance/dpa/CTK | Jaroslav Ozana

Im Streit um Corona-Testpflichten in privaten und öffentlichen Unternehmen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Grundsatzurteil gefällt.

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Deutschlands höchste Arbeitsrichter haben in Erfurt im Fall einer Orchestermusikerin aus München entschieden, dass Arbeitgeber ihren Angestellten Corona-Tests vorschreiben können (5 AZR 28/22). Die Testpflicht müsse jedoch verhältnismäßig sein und die Interessen beider Seiten abwägen.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Die Klage der Flötistin gegen die ihrer Meinung nach unzulässigen Tests, die das Hygienekonzept der Bayerischen Staatsoper vorsah, hatte damit wie in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Arbeitgeber hätten eine Fürsorgepflicht und könnten im Interesse des Arbeitsschutzes Weisungen erteilen, um Leben und Gesundheit zu schützen, erklärte das Bundesarbeitsgericht. Das Urteil kann Auswirkungen auf Tausende Arbeitnehmer haben, wenn die Corona-Infektionen erneut drastisch steigen sollten.

Die inzwischen gekündigte Flötistin hatte sich geweigert, wie vorgeschrieben zum Beginn der Spielzeit der Staatsoper 2020/21 und im Abstand von einer bis drei Wochen kostenfrei angebotene PCR-Tests vornehmen zu lassen. Sie wurde deshalb von Proben und Aufführungen ausgeschlossen.

Der Fall spielte in einer relativ frühen Phase der Corona-Pandemie, im August 2020. Eine staatlich verordnete Pflicht zu Tests für ungeimpfte Arbeitnehmer jenseits von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bestand nur von November 2021 bis März 2022.

Die Arbeitnehmerin bekam einige Monate kein Gehalt. Die Anweisung der Staatsoper und damit des Freistaats Bayern von PCR-Tests sei rechtmäßig gewesen, so das BAG.

Einschätzung von Experten zum Urteil des BAG

Das Urteil hat nach Ansicht von Fachleuten Auswirkungen auf Tausende Arbeitnehmer, wenn die Zahl der Corona-Infektionen im Herbst in Deutschland wieder stark steigen sollte. Es könne "für die nächste Infektionswelle entscheidende Hinweise zur Abwägung von Daten- und Gesundheitsschutz geben", sagt der Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing. "Viele haben in der Vergangenheit darauf gedrängt, dass es betriebliche Tests gibt."

Auch Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott, Professor an der Hochschule Fresenius in Hamburg, äußerte sich zum Urteil. Er begrüßte die Entscheidung des Gerichts. "Ohne berechtigten betrieblichen Anlass darf ein Arbeitgeber von seinen Beschäftigten zwar nicht verlangen, ärztliche Tests durchzuführen und ihm das Ergebnis mitzuteilen." Anders sei die Situation aber in Zeiten einer Pandemie zu beurteilen: "Der Arbeitgeber hat eine gesetzliche Pflicht, seine Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren zu schützen."

Die wechselseitigen Interessen seien daher abzuwägen: "Die Beeinträchtigung des Einzelnen durch einen Abstrich wiegt weniger schwer als die drohenden Gesundheitsgefahren der übrigen Beschäftigten", meint der Arbeitsrechtler.

Nicht auf derzeitige Situation anwendbar

Der Rechtsexperte weist darauf hin, dass die Entscheidung zu einer Zeit besonders hoher Inzidenzen ergangen sei: "Auf das heutige Infektionsgeschehen lässt sich das Urteil daher nur eingeschränkt übertragen. Ein Arbeitgeber, der derzeit eine Testpflicht anordnet, wird dafür sehr gute Gründe benötigen. Dies wird nur bei besonderen betrieblichen Umständen, etwa bei Beschäftigten in Krankenhäusern oder Pflegeheimen möglich sein", so Fuhlrott.

Ähnliches gelte bei der Anordnung einer fortbestehenden Maskenpflicht: "Auch hier ist eine Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmerrechten und betrieblichem Interesse vorzunehmen."

Zu beachten sei aber, dass eine Maskenpflicht ein wenig intensiverer Eingriff als eine Testpflicht ist. "Legt der Arbeitgeber eine gesteigerte betriebliche Gefährdungssituation dar, wird er eine Maskenpflicht auch weiter begründen können", meint Michael Fuhlrott. (mwi/dpa)

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