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Strengere Regeln für Luftfrachtspediteure

07.03.2017 11:00 Uhr
Strengere Regeln für Luftfrachtspediteure
Spediteure rechnen durch die Reform des Luftsicherheitsgesetzes mit einer ZÜP-Antragsflut und befürchten personelle Engpässe in der Luftfrachtabfertigung.
© Foto: Picture Alliance/Ulrich Baumgarten

Geändertes Luftsicherheitsgesetz tritt in Kraft: Nur wer eine Zuverlässigkeitsüberprüfung besteht, darf ab 2018 noch Luftfracht transportieren oder abfertigen.

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Berlin. Am 4. März 2017 ist eine Änderung des Luftsicherheitsgesetzes in Kraft getreten. Für die neuen Regelungen gibt es eine Übergangsfrist, die am 3. März 2018 endet. Das Bundesinnenministerium bekommt durch die Reform neue Befugnisse. Es darf künftig bei „erheblichen Gefährdungslagen“ Flugverbote verhängen. Einflug-, Überflug-, Start- oder Frachtbeförderungsverbote können einzelne Maschinen, aber auch ganze Gruppen von Flugzeugen betreffen.

Die Gesetzesnovelle passt zudem das nationale Recht an die EU-Luftsicherheitsverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen an. Allerdings geht der deutsche Gesetzgeber noch einen Schritt weiter und verschärft die Sicherheitsstandards im Bereich der Luftfracht. Im Visier sind sogenannte Innentäter: etwa Mitarbeiter von Luftfrachtspediteuren, die unbemerkt Sprengsätze in den Fachtraum des Flugzeugs schmuggeln könnten. Deshalb werden alle, die Luftfracht transportieren oder abfertigen, künftig behördlich durchleuchtet.

Zuverlässigkeitsüberprüfung künftig für alle Pflicht

Der Gesetzgeber hat die bisher zulässige beschäftigungsbezogene Überprüfung (bÜ) für Beschäftigte im Fracht- und Postbereich durch den jeweiligen Arbeitgeber abgeschafft. Wer Sicherheitskontrollen durchführt und Zugang zu Luftfracht hat, für den ist künftig eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) durch die regionalen Luftsicherheitsbehörden zwingend vorgeschrieben. Sie holen Auskünfte bei den Landeskriminalämtern, Verfassungsschutzbehörden sowie dem Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz ein. Luftfrachtspediteure befürchten, dass durch die höheren Anforderungen ein flexibler Personaleinsatz nicht mehr möglich sein und es zu Engpässen in der Abfertigung kommen wird.

Das geänderte Luftsicherheitsgesetz regelt zudem erstmals die Zulassung und Überwachung der an der sicheren Lieferkette beteiligten Unternehmen im nationalen Recht. Damit werden die Verfahren konkretisiert, mit denen die europäischen Bestimmungen zur Kontrolle der Luftfahrtunternehmen, die Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die EU befördern, in Deutschland umgesetzt. Mit der Einführung einer bundeseinheitlichen Zertifizierungs- und Zulassungspflicht für Luftsicherheitskontrolltechnik sollen schließlich einheitliche Qualitätsstandards in allen Bereichen sichergestellt werden, in denen diese besondere Technik zum Einsatz kommt. (ag/sah)

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