Düsseldorf. Die Deutsche Post AG ist nicht verpflichtet, sein Postident-Verfahren der Konkurrenz zur Verfügung zu stellen. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: VI-U (Kart) 14/11). Die Richter überstimmten damit ein Urteil des Landgerichts Köln, das nach einer Klage des Internetanbieters 1&1 im März entschieden hatte, der Konzern müsse seinen Wettbewerbern die Technik für eine gesicherte Identifizierung von Personen anbieten.
Das Postident-Verfahren wird für die sogenannte De-Mail genutzt, ein E-Mail-Angebot zur verschlüsselten Übermittlung elektronischer Mitteilungen mit garantierter Absender-Identität. Die Deutsche Post steht mit ihrem E-Postbrief im Wettbewerb zu 1&1 und der Deutschen Telekom, die auf das De-Mail-Angebot der Bundesregierung setzen. Der Versand von De-Mails verspricht hohe Gewinne – die Deutsche Post verlangt für jede Übermittlung einer sicheren Mail mit 55 Cent, den gleichen Betrag wie beim Briefporto.
Bundesverband der KEP-Dienste begrüßt Urteil
Nach der Entwicklung der De-Mail-Angebote hatte die Deutsche Post einen Vertrag mit 1&1 zur Nutzung der Post-Ident-Dienste zum Ende des vergangenen Jahres gekündigt. Das Kölner Landgericht hatte entschieden, dies sei kartellrechtswidrig. In der Berufung der Deutschen Post wies das Oberlandesgericht nun die Klage der Postkonkurrenten ab. Die Deutsche Post habe nicht kartellrechtswidrig gehandelt, weder missbräuchlich noch diskriminierend ihre Marktmacht ausgenutzt, hieß es in der Urteilsbegründung. Den Konkurrenten sei es möglich, die Identifizierungsservices anderer Dienstleister zu nutzen.
Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste (BdKEP) bewertet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Postident-Verfahren der Deutschen Post positiv. „Wettbewerber, egal ob Brief− oder Kurierdienste, haben nun eine Chance, die Marktbeherrschung auch in diesem Bereich zu brechen”, sagte Rudolf Pfeiffer, der Vorsitzende des BdKEP. Die 1&1 Internet AG will nun nach Angaben eines Sprechers die genaue Urteilsbegründung abwarten, um mögliche rechtliche Schritte zu prüfen. Die Kläger können nach Mitteilung des Gerichts eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte. (ag/dpa)