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Kündigung bei Verstoß gegen Arbeitssicherheit: Erlaubt?

09.12.2024 12:45 Uhr | Lesezeit: 1 min
Ein gelber Brückenkran transportiert Metallstäbe als Fracht in einer Halle.
Beim Bedienen von Kränen in Hallen sind einige Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter entsprechend unterweisen (Symbolbild)
© Foto: nskyr2/stock.adobe.com

Ein Kranfahrer verstieß wiederholt gegen die Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Rechtsanwalt Axel Salzmann erläutert im VerkehrsRundschau-Rechtsblog an dem aktuellen Fall, was Arbeitgeber bei einer solchen Kündigung beachten sollten.

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Wie sollte sich der Arbeitgeber verhalten, wenn ein Mitarbeiter sich nicht an Sicherheitsunterweisungen hält und wiederholt gegen diese verstößt? In welchem Fall ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt? Mit diesen Fragen beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem aktuellen Fall (Aktenzeichen: 4 Sa 531/23).

Konkret hatte ein Kranfahrer, der in einer Halle einen Kran via Fernbedienung steuerte, einen Unfall mit einem anderen Kran verursacht, auf dem grade Elektriker arbeiteten. Diese konnten sich noch festhalten und kamen so nicht zu Schaden. Der Kranfahrer war von seinem Arbeitgeber bezüglich der Sicherheitsmaßnahmen für das Arbeiten mit entsprechenden Kränen unterwiesen worden.

Er hatte für vorheriges unachtsames Verhalten beim Bedienen des Krans zudem schon Abmahnungen bekommen. Aufgrund des Unfalls kündigte der Arbeitgeber ihm fristlos. Dagegen klagte der Mitarbeiter. Während das Arbeitsgericht Braunschweig zwar den Grund für eine außerordentliche Kündigung als gegeben sah, meinten die Richter allerdings, dass die Kündigung unverhältnismäßig sei, da der Arbeitgeber den Mitarbeiter an anderer Stelle einsetzen könnte.

Der Arbeitgeber zog vor das Landesarbeitsgericht. Er sah die Kündigung als verhältnismäßig an, da eine Weiterbeschäftigung für ihn nicht zumutbar sei. Die Richter gaben ihm recht.

Rechtsanwalt Axel Salzmann erklärt im Blog der VerkehrsRundschau die rechtliche Basis für das Urteil und ordnet dieses ein. Unter anderem darf eine außerordentliche Kündigung nur aus wichtigem Grund stattfinden und muss verhältnismäßig sein. Eine wichtige Frage dabei: Ist die weitere Beschäftigung für das Unternehmen zumutbar? Hier ist genau abzuwägen.

Außerdem treffen Arbeitgeber und Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz gewisse Pflichten, die sie einzuhalten haben. Aus Gründen der Fürsorgepflicht müsse ein Unternehmen gegen unachtsame Mitarbeiter vorgehen. Wie Unternehmen bei Verstößen gegen die Arbeitssicherheit am besten reagieren, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen und wann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann, erfahren Abonnenten der VerkehrsRundschau im Rechtsblog. Diesen  können sie im Profiportal VRplus frei lesen.

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