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Hochwasserkatastrophe: Ausnahmen bei Lenk- und Ruhezeiten

19.07.2021 14:27 Uhr
Ausnahmen Lenk- und Ruhezeiten Hochwasser
Das BMVI hat aufgrund der Hochwasserlage Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten beschlossen. In Rheinland-Pfalz gibt es Ausnahmen für Sonn- und Feiertagsfahrten
© Foto: Animaflora PicsStock/stock.adobe.com

Wegen der aktuellen Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen hat das BMVI für Transporte, die in Zusammenhang mit Hilfeleistungen und Folgenbeseitigung der Unwetterschäden stehen, Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten beschlossen.

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Berlin. Das Bundesverkehrsministerium hat aufgrund der aktuellen Hochwasserlage in Rheinland-Pfalz und NRW Ausnahmen für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten beschlossen. Die Ausnahmen gelten für Transporte, die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen oder Folgenbeseitigung der Unwetterschäden stehen. Konkret bedeutet dies: 

  • Die tägliche Lenkzeit darf höchstens 5-mal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden 
  • Die wöchentliche Lenkzeit darf 59 Stunden nicht überschreiten 
  • zu den Wochenruhezeiten: Fahrer dürfen zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen, sofern in vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden. Von diesen vier Ruhezeiten müssen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein. Jede Reduzierung muss durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen werden, die vor dem Ende der dritten Woche genommen werden muss.

Die Ausnahmen gelten bis einschließlich 1. August 2021. 

Ausnahmegenehmigung für Sonn- und Feiertage in Rheinland-Pfalz

Darüber hinaus hat das Bundesland Rheinland-Pfalz eine Ausnahmegenehmigung für die Sonn- und Feiertagsfahrverbote getroffen. Diese tritt sofort in Kraft und gilt bis 31.08.2021. Diese Ausnahme lautet wie folgt: 

Das Führen von Lastkraftwagen über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern im Zusammenhang mit den Rettungs- und Aufräumarbeiten sowie zur Versorgung der Bevölkerung aufgrund der Hochwasserkatastrophe in Rheinland-Pfalz wird gestattet. 

Dies gilt auch für Leerfahrten, die in direktem Zusammenhang mit einem der vorgenannten Transporte stehen. (ir)

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